Die gute Herstellungspraxis

Die Natur der Sache im Lebensmittelrecht

 

1. Vorbemerkung

 

Die Natur der Sache hat als maßgebendes Kriterium des Rechts nach dem Zweiten Weltkrieg große Bedeutung gewonnen. Dies war die Reaktion auf die Verdrängung moralischer Werte und der Grundwerte des Rechts durch die nationalsozialistische Ideologie und deren Ausrichtung allein auf eine imaginäre völkische Gemeinschaft als obersten Wert mit ihren verbrecherischen Konsequenzen. Auch die Rechtswissenschaft wollte anstelle dieser Umwertung ein allgemein gültiges Kriterium als Bezugspunkt des Rechts wiedergewinnen. Dazu gehörte die aus dem Naturrecht abgeleitete Natur der Sache als maßgebender Bezugspunkt des Rechts. Damit wurde eine Vorstellung aufgegriffen, die sich in der Philosophie der Aufklärung entwickelt, aber schon lange ihre Bedeutung als – mögliche - Quelle des Rechts verloren hatte.

Ein Beleg dafür ist die Rechtsphilosophie von Radbruch vor und nach der Zeit des Nationalsozialismus. Während Radbruch in der letzten von ihm selbst 1932 herausgegebenen Auflage seiner Rechtsphilosophie (1) die Ableitung von Rechtssätzen aus dem Naturrecht und damit auch aus der Natur der Sache noch eindeutig zurückwies, führte er in einem Aufsatz nach dem Zweiten Weltkrieg u.a. aus: Es gibt also Rechtsgrundsätze, die stärker sind als jede rechtliche Satzung ... man nennt diese Grundsätze das Naturrecht oder das Vernunftrecht. Gewiss sind sie im einzelnen von manchem Zweifel umgeben, aber die Arbeit der Jahrhunderte hat doch einen festen Bestand herausgearbeitet, und in den sogenannten Erklärungen der Mensch- und Bürgerrechte mit so weitreichender Übereinstimmung gesammelt, dass in Hinsicht auf manche von ihnen nur noch gewollte Skepsis den Zweifel aufrecht erhalten kann (2). Aus seinen Ausführungen unter der Überschrift Die Natur der Sache als juristische Denkform (3) ist allerdings nicht eindeutig zu entnehmen, wo er diese Denkform positionieren wollte. Eindeutig ist zwar seine Feststellung, dass Natur nicht naturalistisch und überhaupt nicht im Sinne eines Seienden aufgefasst werden will; Natur der Sache sei vielmehr der allein aus der Beschaffenheit der Lebensverhältnisse selbst zu entnehmende objektive Sinn, gedacht als Verwirklichung einer Idee. Dem widerspricht jedoch der Satz, jedes Sollen sei für einen bestimmten Stoff und deshalb auch durch diesen Stoff bestimmt, da mit der Formulierung durch diesen Stoff das gegenständliche Sein die Natur der Sache zumindest mitbestimmen soll. Für die Bezugnahme auf die Natur der Sache in der Rechtspraxis schwer greifbar sind deshalb auch die Ausführungen, die juristische Konstruktion bedeute die fortschreitende Umformung eines Lebensverhältnisses in ein Rechtsverhältnis, die Natur der Sache sei nicht etwas aus eigener Kraft geltendes, sie sei keine Rechtsquelle, vielmehr ein Mittel der Auslegung und Lückenfüllung, soweit der von ihr ermittelte Sinn mit dem Geiste des Gesetzes nicht in Widerspruch steht; denn ein Mittel der Auslegung und Lückenfüllung tritt an die Stelle einer Norm oder ergänzt sie und gehört damit zwangsläufig zu den Rechtsquellen. Es bleibt hiernach letztlich offen, ob die Natur der Sache bei Radbruch die Qualität einer - eventuell ergänzenden - Norm haben oder sich aus dem gegenständlichen Sein ergeben sollte.

Als zweiten engagierten Anhänger naturrechtliche Vorstellungen ist hier der Rechtsphilosoph (und Zivilrechtler) Coing zu nennen. Allerdings ist auch bei Coing schwer auszumachen, welche Bedeutung er dem Begriff Natur der Sache, mit dem er sich ausführlich befasst, für die Rechtsfindung im konkreten Fall beimisst. Im geschichtlichen Teil seiner Grundzüge der Rechtsphilosophie (4) führt er aus, die Verbindung des Gerechtigkeitsgedankens mit einer ewigen Seinsordnung sei schon früh vollzogen worden, man finde sie bei den Stoikern, in den durchgehenden göttlichen Weltgesetzen, bei Thomas von Aquin, Friedrich Julius Stahl. Die Bedeutung der Seinsordnung als Maßstab für die Gerechtigkeit sei aber in der christlichen Sozialphilosophie immer wieder eingegrenzt und in Zweifel gezogen worden. Dies gebe einen Hinweis, der zur Vorsicht mahne. Nichts wäre falscher, als die Bedeutung der Natur der Sache übersehen zu wollen. Ohne sie zu beachten, könne eine gerechte Ordnung nie geschaffen werden. Wir müssen nach einem treffenden  Ausdruck Franz Böhms in die Dinge hineinhorchen, ehe wir daran gehen, sie zu ordnen. Was Coing damit meint, erläutert er an einigen Beispielen: Bei einem Vertrag mit einem Minderjährigen umschließe die Natur der Sache die Natur des Menschen, seine natürlichen Fähigkeiten und eine eigenartige Sachgesetzlichkeit. Aus der Natur der Sache ergebe sich auch, dass der Kaufmann nur gegen Entgelt tätig wird; auch dies schreibt er offensichtlich der Sachgesetzlichkeit zu. Er geht aber darüber hinaus, wenn er mit der Eigengesetzlichkeit auch das Wesen der Ehe oder das Wesen des Staatsdienstes berücksichtigt. Als weiteres Beispiel nennt er die Sachmängelhaftung und sagt, dass sie aus der Rücksicht auf gewisse typische Erwartungen des Käufers erwächst. In der Natur der Dinge läge auch, dass ein Richter, der mit einer Partei verwandt ist, in der Sache nicht entscheiden darf. Überblicke man diesen Tatbestand, so sehe man, dass sich der so bescheiden klingende Ausdruck Natur der Sache zu der Vorstellung einer durchgehenden Ordnung der sozialen Dinge zu erweitern scheine. Dass es möglich ist, aus der Betrachtung der Natur der Sache die Einsicht in eine geschlossene Ordnung zu gewinnen, wird jedoch von Coing verneint. Selbst bei Einzelproblemen sei dies nicht möglich. Die Natur der Sache biete Ordnungselemente, aber keine Ordnung selbst. Erst wenn wir wertend an die Sachverhalte herantreten, treten die Strukturen, die mit der Natur der Sache gemeint sind, deutlich hervor und erhalten ihre Relevanz. Die Strukturen, die in der Sache selbst liegen, haben fragmentarischen Charakter. Ob Coing damit eine der Natur innewohnende, ihr übergeordnete normative Gesetzlichkeit meint, ist, wie gesagt, schwer auszumachen. Das gleiche gilt für die sachlogische Struktur im Sinne der Auffassung von Radbruch.

Den Gedanken von Radbruch, Coing und anderen Rechtswissenschaftlern folgend hatte die Natur der Sache als Rechtsbegriff auch in der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, in der Zeit der entstehenden und sich festigenden Bundesrepublik eine große Bedeutung. Das gilt auch für die lebensmittelrechtliche Rechtsprechung (während die lebensmittelrechtliche Literatur auf die Einbeziehung übergeordneter Kriterien verzichtete); der Begriff Natur der Sache wurde ebenso wie in allen anderen Rechtsgebieten vielfach mit der Intention verwendet, einen unangreifbaren Fixpunkt für die Begründung einer Entscheidung zu haben. Was unter dem Begriff inhaltlich zu verstehen ist, blieb jedoch, ebenso wie bei Radbruch und Coing meist unklar. Das soll hier anhand einiger verfassungsrechtlicher und lebensmittelrechtlicher Entscheidungen belegt werden.

 

2. Entscheidungen mit Bezugnahme auf die Natur der Sache

 

2.1.Verfassungsrechtliche Entscheidungen

 

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wird der Begriff Natur der Sache – auch heute noch – vielfach verwendet. Da es hier nicht möglich ist, dem umfassend nachzugehen, beschränkt sich die nachfolgende Darstellung auf einige wenige, jedoch repräsentative Entscheidungen zum Gleichheitssatz, also einem Grundsatz unserer Verfassung mit gleichfalls übergeordneter Bedeutung.

1980 entschied das Bundesverfassungsgericht (unter Bezugnahme auf eine Entscheidung vom 16.3.1955 und ständige Rechtsprechung), der  Gleichheitssatz sei verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender (oder sonstwie sachlich einleuchtender) Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lasse, wenn die Bestimmung also als willkürlich bezeichnet werden müsse (5). Dies sei nur dann der Fall, wenn der Gesetzgeber versäumt habe, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Welcher Art der Grund sein könnte, der sich aus der Natur der Sache ergeben soll, bleibt in der Entscheidung allerdings unklar. Offen bleibt insbesondere, ob das Gericht aus der Natur der Sache eine Rechtsnorm ableiten wollte oder ob Anhaltspunkte aus dem zu beurteilenden Sachverhalt entnommen werden sollten. Dass hier der Gleichheitssatz durch die Bezugnahme auf die Natur der Sache konkretisiert wird oder die Natur der Sache einen konkreten Inhalt hat, ist jedenfalls nicht erkennbar.

Das trifft auch für den Beschluss vom 3.3.1982 (6) zu. Danach ist eine Regelung nur dann mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt, wenn also die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss. Da die Bezugnahme auf die Natur der Sache inhaltlich nicht weiter führt als der Begriff willkürlich, ist auch hier nicht erkennbar, wie der Begriff inhaltlich und methodisch einzuordnen sein soll.

Der sich aus den beiden Entscheidungen ergebende Verdacht, dass mit dem Begriff Natur der Sache lediglich der abstrakte Begriff Gleichbehandlung durch einen ebenso abstrakten Begriff ausgetauscht wird, bestätigt auch die neuere Rechtsprechung zum Gleichheitssatz:

So führt das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 17.1.1998 (7) aus, die äußersten Grenzen der Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers seien überschritten, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lasse, wenn also die Regelung als willkürlich bezeichnet werden müsse. Natur der Sache und sachlich einleuchtender Grund dienen auch in dieser Entscheidung als Kriterium zur Beurteilung einer Gleich- oder Ungleichbehandlung; sie führen aber ebenso wie in den älteren Entscheidungen zu keiner Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Grundsatzes, weil sie keinen nachvollziehbaren, über den Begriff der Willkür hinausführenden Inhalt haben.

Näher an tatsächlichen Fakten, aus denen dann eventuell normative Elemente gewonnen werden können, scheint eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 121 II SachenRBerG (8) zu stehen. Sie bezog sich auf die Einbeziehung der unter § 121 II SachenRBerG fallenden Käufer von Eigenheimen und Eigenheimgrundstücken in das SachenRBerG und die damit verbundene Gleichbehandlung mit anderen nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Nutzern sowie gegen die Gleichbehandlung der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer. Das Gericht führte aus, Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. Ob das Gericht mit diesen Ausführungen die Natur der Sache in den tatsächlichen Fakten sieht oder doch auf eine übergeordnete Sollensnorm Bezug nehmen will, bleibt aber auch hier wieder merkwürdig offen.

Das zeigt sich auch in der Begründung einer der jüngsten Entscheidungen, in denen das Bundesverfassungsgericht auf die Natur der Sache bei Anwendung des Gleichheitssatzes Bezug nimmt (9); es führt aus: Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 I GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Auch aus dieser Entscheidung lässt sich nicht erkennen, was mit Natur der Sache gemeint ist. Und es bleibt auch in dieser Entscheidung wie in den vorstehend dargestellten Entscheidungen offen, ob die Natur der Sache als Norm, zumindest als ergänzende Norm angesprochen wird oder ob eine dem Sachverhalt innewohnende Gesetzlichkeit maßgebend sein soll.

 

2.2 Lebensmittelrechtlichen Entscheidungen mit Bezugnahme auf die Natur der Sache

 

Ebenso wie im Verfassungsrecht wird auch bei der Anwendung lebensmittelrechtlicher Vorschriften immer wieder auf den Begriff Natur der Sache zurückgegriffen.

Das betrifft u.a. Entscheidungen, die in die Beurteilung, ob ein Lebensmittel verfälscht bzw. wertgemindert ist, den Begriff  Natur der Sache einbeziehen. Dazu gehört z.B. die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 31.1.1964 zur Feststellung der Verbrauchererwartung über den Fettgehalt von Lyonerwurst (10). Das Gericht führte aus, es liege in der Natur der Sache, dass sich die Verbraucherschaft nicht etwa einen in Zahlen ausgedrückten Prozentsatz des Fettgehaltes als das höchstzulässige Maß vorstellt. Das ist, wenn die Begriffe verfälscht bzw. wertgemindert als Rechtsbegriffe verstanden werden, nicht mehr als eine Floskel; werden sie jedoch als Tatsachen verstanden, die einer Beweisaufnahme zugänglich sind (und das war 1964 allgemeine Ansicht), wäre es zumindest erforderlich gewesen darzulegen, wie das Gericht die Vorstellungen der Verbraucherschaft festgestellt hat; die Bezugnahme auf den abstrakten Begriff Natur der Sache ist dafür kein Ersatz.

Ähnlich ist die Entscheidung OLG Koblenz vom 11.12.1985 zum Fettgehalt in Holländischer Soße (11). Dort wurde ausgeführt, es sei keineswegs zwingend und von der Natur der Sache her vorgegeben, dass eine „Holländische Sauce“, die von einem mit einem hohen Bekanntheitsgrad ausgestatteten Unternehmen in den Verkehr gebracht wird, überwiegend aus Pflanzen- statt aus Butterfett besteht. In dieser Sache sind der hohen Bekanntheitsgrad eines Unternehmens sowie die Verwendung von Pflanzen- statt Butterfett Tatsachen, die einer Beweisaufnahme bedurft hätten; es bleibt aber auch hier völlig offen, inwieweit dabei die Natur der Sache eine inhaltliche Bestimmung ermöglichen soll.

Ein Beispiel für Entscheidungen, in denen im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Irreführung auf die Natur der Sache Bezug genommen wird, ist eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 28.3.1991 (12). Gegenstand dieser Entscheidung war eine Veröffentlichung, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar war. Das Gericht führte aus, bei einer Broschüre, die wie ein medizinischer Ratgeber aufgemacht ist, liege es  in der Natur der Sache, dass das Interesse der meisten Leser ausschließlich dem Inhalt gilt, während ihm der Herausgeber gleichgültig ist. Mit dieser Formulierung wird der Begriff  Natur der Sache mit der Eigenschaft einer Sache, nämlich dem Interesse der Leser verbunden. Warum sich aus der Natur dieser Sache eine Schlussfolgerung für die Entscheidung ergeben soll, bleibt jedoch wieder offen. Es drängt sich auch hier die Vermutung auf, dass sich das Gericht konkretere Überlegungen oder womöglich eine Beweisaufnahme ersparen wollte.

Gegenstand einer Entscheidung des OVG Saarlouis vom 22.9.1994 (13) war u.a. die Frage, ob die besondere Wirkungsweise als begriffliches Merkmal der Lebensmittel vorausgesetzt werde. Das Gericht führte aus, die besondere Weise der Wirkung erscheine als selbstverständliches Merkmal der Natur der Sache nach und verneinte danach die Zuordnung von Blütenpollen-Erzeugnissen zu den Lebensmitteln. Über eine abstrakte Erwägung geht diese Begründung der Entscheidung aber wiederum nicht hinaus. Immerhin ist aus dieser Entscheidung erkennbar, dass die Natur der Sache aus dem Tatsächlichen, nämlich der Wirkungsweise der Blütenpollen, entnommen wird; offen bleibt allerdings auch hier, ob damit dem Begriff eine normative Funktion zugesprochen wird.

Auf die Natur der Sache bezog sich auch das OLG Düsseldorf in mehreren Entscheidungen zur Ausführung der Überwachung (14). Danach ergibt sich aus der Natur der Sache, dass Kontrollen der Überwachung nach dem Handelsklassengesetz auch überraschend erfolgen können. Dies wird jedoch nicht aus einer dem Tatsächlichen entstammenden Natur der Sache entnommen, sondern offensichtlich aus dem Begriff  Kontrolle als Rechtsnorm; inwieweit dafür eine wie auch immer geartete Natur der Sache etwas hergeben soll, lässt sich nicht erkennen.

Verschiedene Entscheidungen beziehen sich auch bei der Beurteilung, ob vorsätzliches Handeln vorliegt, auf die Natur der Sache. Darauf beruft sich z.B. der BGH in einer Entscheidung vom 6.7.1956 (15), wenn er unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGSt 5, 227 ausführt, es liege in der Natur der Sache, dass der Anstifter durch die vorsätzliche Bestimmung des Täters die Ursache der von diesem begangenen strafbaren Handlung geworden sein muss. Dass die Berufung auf die Natur der Sache notwendig war, ist zumindest zweifelhaft; das Ergebnis kann schlicht aus dem Begriff Anstifter als Tatbestandselement der betreffenden Rechtsnorm abgeleitet werden. Die Bezugnahme auf die Natur der Sache, die hier deutlich der Norm, also dem Sollen – und nicht dem tatsächlichen – zugeordnet wird, ist mithin auch in dieser höchstrichterlichen Entscheidung eher eine Floskel.

Das trifft auch für eine Entscheidung des BGH vom 5.2.1973 zu, in der die Natur der Sache wieder in ganz anderem Zusammenhang bemüht wird (16). Dort führt der BGH zur  Strafzumessung aus, es sei in der Natur der Sache begründet, dass für die Versagung mildernder Umstände die erschwerenden Tatmomente ausschlaggebend waren. Begründen wollte das Gericht damit, dass aus dem sprachlichen Zusammenhang der Urteilsgründe der Vorinstanz die Berücksichtigung aller Umstände bei der Strafzumessung erkennbar war. Was dies mit der Natur der Sache, wie sie auch immer verstanden sein mag, zu tun hat, ist nicht erkennbar.

Selbständige normative Bedeutung wird der Natur der Sache in einer Entscheidung der OVG Münster vom 5.6.1987 (17) eingeräumt. Gegenstand dieser Entscheidung war die Veröffentlichung der Liste dietylenglykolhaltiger Weine mit Nennung der betreffenden Unternehmen durch die Bundesregierung. Das Gericht bejahte die Zulässigkeit dieser Veröffentlichung aus mehreren Gründen, u.a. damit, dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer Bundeskompetenz zur Herausgabe aus der Natur der Sache gegeben gewesen sei. Der Annahme eines originären Informations- und Warnrechts der Bundesregierung oder deren Kompetenz aus der Natur der Sache widerspreche es auch nicht, dass die Bundesländer das Ministerium nach dem Vortrag der Beklagten entsprechend ermächtigt haben sollen. Wird hiernach die Natur der Sache als eigenständige Grundlage für einen - unstreitig gegebenen - Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechte der betroffenen Unternehmen herangezogen, wäre es unerlässlich gewesen auszuführen, worin diese „Natur der Sache“ denn liegt. Es bleibt auch in dieser Entscheidung der Eindruck, dass der Begriff Natur der Sache ohne inhaltliche Reflexion verwendet wird.

 

3. Rechtsfindung

 

Die vorstehende Darstellung der Auffassungen von Radbruch und Coing sowie einiger Entscheidungen, in denen der Begriff Natur der Sache verwendet wird, zeigt auf, dass dieser Begriff methodisch eine ambivalente Bedeutung hat. Teilweise wird er als Rechtsbegriff wie eine Rechtsnorm und damit auf der Seite des Sollens verwendet, teilweise aber auch mit Bezug auf Tatsachen. Als Rechtsnorm, womöglich als oberste Quelle und Begründung aller oder auch nur bestimmter Rechtsvorschriften ist der Begriff jedoch nicht verwendbar. Das zeigt in der dargestellten Rechtsprechung, dass die Bezugnahmen auf die Natur der Sache, wenn sie als Element der jeweiligen Rechtsvorschrift, also auf der Seite des Sollens verwendet wird, nicht mehr als Floskeln sind. Das ist allerdings auch nicht verwunderlich, weil es nicht möglich ist, aus einem abstrakten Begriff, sei er nur ein Oberbegriff oder sogar die oberste Quelle und Begründung unserer Rechtsordnung, ohne wertende Elemente konkrete Rechtssätze abzuleiten. Die Rechtswissenschaft ist keine exakte Wissenschaft, sie muss vielmehr entsprechend den ethischen und sozialen Gegebenheiten im Hinblick auf die unendliche Vielfalt des Lebens für Wertungen offen sein. Die Möglichkeit, aus Oberbegriffen durch Deduktion zur Beurteilung konkreter Sachverhalte zu kommen, war eine Illusion der Begriffsjurisprudenz einschließlich ihrer merkwürdigen Steigerung als reine Rechtslehre. Deshalb ist Radbruch darin zu folgen, dass die Natur der Sache nicht etwas aus eigener Kraft geltendes, also eine Rechtsquelle ist und es kann entgegen Coing nicht davon ausgegangen werden, dass die Natur der Sache zu der Vorstellung einer durchgehenden Ordnung der sozialen Dinge zu erweitern ist.

Wird der Begriff Natur der Sache auf Tatsachen bezogen, also auf der Seite des Sachverhaltes verwendet, dient er offensichtlich gerne zur Vermeidung von Beweisaufnahmen. Das schließt jedoch nicht aus, dass ihm in diesem Zusammenhang eine inhaltliche Bedeutung zukommt. Um dies aufzuspüren ist es erforderlich, das Verfahren der Entscheidungsfindung, also den Weg von der Norm zum Sachverhalt, zu betrachten.

Schulmäßig wird dieser Vorgang, also die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift auf einen bestimmten Sachverhalt, als Konkretisierung der Rechtsvorschrift bezeichnet, und zwar mit dem Ziel, am Ende dieser Konkretisierung den Sachverhalt unter die Vorschrift subsumieren oder nicht subsumieren zu können. Dies ist aber nur die eine Hälfte der Entscheidungsfindung. Es ist nämlich nicht möglich, eine sprachlich formulierte Vorschrift, auch wenn sie konkretisiert wird, mit dem tatsächlichen Geschehen, wie es sich in der Natur bzw. im Leben ereignet hat, in Beziehung zu setzen. Das ergibt sich schon daraus, dass ein zu beurteilendes tatsächliches Geschehen im Zeitpunkt der Beurteilung in der Vergangenheit liegt. Hinzu kommt, dass wir Menschen tatsächliches Geschehen nur dann in einen gedanklichen Prozess aufnehmen können, wenn wir es sprachlich erfasst haben.

Die Bedeutung und Art der sprachlichen Erfassung muss hier besonders hervorgehoben werden, weil sie in der rechtstheoretischen Literatur vorwiegend Objekt rechtsphilosophischer Erörterungen ist und die Sicht aus der praktischen Bedeutung in der Rechtsfindung dadurch manchmal etwas zu kurz kommt. Dabei wird hier allerdings mit sprachlicher Erfassung nicht etwa nur eine schriftliche Niederlegung verstanden. Die Sprache ist  - so Gadamer (18) - die Mitte, in der sich die Verständigung der Partner und das Einverständnis über die Sache vollzieht; sie ist aber auch das Werkzeug des Menschen zur abstrahierenden Erfassung der Umwelt und gehört deshalb zwingend zu jedem rationalem Denkprozess. Sprachliche Erfassung kann deshalb auch gedanklich stattfinden, der Richter „spricht mit sich selbst“ (zumindest bei komplizierten Aufgaben der Rechtsfindung wird sogar die sprachlich-gedankliche Erfassung in der Regel gegenüber der schriftlichen Niederlegung weit überwiegen). Zwar gehören zum Prozessablauf auch nicht sprachliche Signale, z. B. das Auftreten und Verhalten der Parteien sowie der Zeugen, die Sitzordnung in einem Gerichtssaal und die Roben; sie sind jedoch für den rationalen Vorgang der Rechtsfindung allenfalls indirekt, nämlich durch sprachliche Aufnahme in einem Protokoll und gedankliche Verarbeitung, relevant.

Für die weitere Betrachtung maßgebend ist nun, dass die hiernach zwingend erforderliche sprachliche Erfassung des Sachverhaltes zwangsläufig zu einer graduellen Abstraktion führt. Der Sachverhalt besteht aus Gegenständen und Handlungen, die als solche Phänomene ohne eine essenzielle Verbindung zur menschlichen Sprache sind. Ihre sprachliche Erfassung ist mithin ein einseitiger Akt desjenigen, der den Sachverhalt sprachlich erfassen will. Das Ergebnis der sprachlichen Erfassung ist deshalb ein eigenständiges Sein, das keine spiegelbildliche Abbildung der „Ganzheit“ des Sachverhalts ermöglicht, weil es durch sprachliche Konventionen bestimmt ist. Hinzukommt, dass die natürliche Beschränkung der sinnlichen Wahrnehmung des Menschen niemals in der Lage ist, die Ganzheit der tatsächlichen Phänomene - Gegenstände und Handlungen - zu erfassen. Das ist damit verbunden, dass die meisten Worte und Begriffe schon im täglichen Sprachgebrauch abstrahierte Vorstellungen auslösen, weil die beschränkten Möglichkeiten der Sprache die umgebende Wirklichkeit immer nur punktuell erfassen können. Das gilt umso mehr, wenn eine einzelne Tatsache aus der umfassenden Wirklichkeit sprachlich zum Zwecke der Subsumtion unter eine Rechtvorschrift erfasst wird. Sieht der Überwachungsbeamte in einem Lebensmittelbetrieb, dass gerade ein Konservierungsmittel einem Heringssalat zugesetzt wird, löst dies bei ihm automatisch eine abstrahierte Vorstellung entsprechend dem lebensmittelrechtlichen Begriff zusetzen aus. Wird der Vorgang später dem Richter vorgetragen, abstrahiert dieser wahrscheinlich weiter hin zu dem Begriff Herstellen. Dieses einfache Beispiel zeigt, dass der Sachverhalt „aufbereitet“ wird und nicht nur einer Aufbereitung bedarf, wie dies in der Literatur (19) dargestellt wird. Die sprachliche Erfassung von Gegenständen und Handlungen umfasst deshalb immer eine Interpretation und Abstraktion des Sachverhalts.

Rechtsfindung besteht dementsprechend keineswegs nur in einer Konkretisierung der Norm, sondern schließt - als Gegenstück - eine graduelle, ständig fortschreitende Abstraktion des Sachverhalts ein, der Sachverhalt kommt, bildlich ausgedrückt, der Normkonkretisierung entgegen.

Mit der sprachlichen Erfassung ist die Abstraktion des Sachverhaltes aber noch nicht abgeschlossen und das führt zurück zur Natur der Sache. Um dies zu belegen, ist ein Blick auf in Rechtsvorschriften verwendete unbestimmte Begriffe  mit tatsächlichem Bezug zu werfen. Als Beispiel aus dem Lebensmittelrecht soll hier der Begriff quantum satis dienen; er wird insbesondere im Gemeinschafts/Unionsrecht für die quantitative Bestimmung von Höchstmengen aller Art vielfach verwendet.

Im Unterschied zu Höchstmengenregelungen, in denen ein bestimmter Wert angegeben ist, tritt bei der Bestimmung nach quantum satis das Wort satis an die Stelle der zahlenmäßigen Bestimmung. Der Richter muss also, das Tatbestandsmerkmal quantum satis (genügend, ausreichend) wörtlich verstanden, in einem entsprechenden Fall entscheiden, ob der betreffende Stoff in genügender Menge in dem Lebensmittel enthalten ist. Dazu ist er nicht in der Lage, da es sich bei dieser Beurteilung um eine technologische Problematik handelt, die dem Richter entsprechend seiner Ausbildung als Jurist nicht oder jedenfalls nicht ausreichend zugänglich ist. Er wird deshalb einen Sachverständigen hinzuziehen müssen.

Dieser Sachverständige wird aufgrund seiner naturwissenschaftlichen Kenntnisse eine Beurteilung vornehmen und dabei Kriterien anwenden, die sich nicht aus der anzuwendenden Vorschrift, also der Höchstmengenbestimmung, ergeben. Daraus folgt, dass die Anwendung naturwissenschaftlicher Kenntnisse bei unbestimmten Rechtsbegriffen mit tatsächlichem Bezug nicht mehr zur rechtlichen Wertung gehört. Das gilt generell. So kann die Frage, ob bei einer bestimmten Temperatur Keime abgetötet werden oder ob eine bestimmte Menge Nitritpökelsalz zur Konservierung ausreicht, mit den Instrumenten der rechtlichen Beurteilung – also einer Konkretisierung der einschlägigen Rechtsvorschrift - nicht beantwortet werden. Das gilt generell für die Anwendung von Naturgesetzen, obgleich deren Kenntnis bis zu einem gewissen Grad zum Allgemeinwissen gehört und mithin auch dem Richter zur Verfügung steht. Es gehört sicher - auch heute noch - zur Allgemeinkenntnis, dass Milch, die länger aufbewahrt werden soll, abgekocht werden muss. Ob dazu eine Erhitzung auf 100° notwendig ist oder ob 95° ausreichen, erfordert jedoch, und zwar bezogen auf einen abstrahierten Herstellungsvorgang, Fachkenntnisse, die nicht mehr zum Allgemeinwissen gehören. Dass die Verlängerung der Haltbarkeit von Milch durch Erhitzung nur ab einer bestimmten Temperatur möglich ist, ergibt sich jedenfalls nicht aus einer rechtlichen Wertung, sondern aus einer naturwissenschaftlich/technologischen Beurteilung.

Das gilt allerdings nicht nur im Lebensmittelrecht. Die Beantwortung der Frage, ob die Tragwerkkonstruktion des Daches einer Werkhalle den herrschenden Windverhältnissen und dem zu erwartendem Druck bei Schneefall entspricht, enthält zwangsläufig eine technische Beurteilung, die sogar dadurch eine zusätzliche Besonderheit hat, dass Prognosen über zukünftige Wetterentwicklungen eingeschlossen werden müssen; sie kann nur von einem Bausachverständigen, eventuell sogar unter Mitwirkung eines Meteorologen und nicht von dem Richter durch Konkretisierung der einschlägigen Rechtsvorschrift beantwortet werden. Das gleiche dürfte für Gutachten zum Hochwasserschutz gelten. Gutachten über die Wirksamkeit neuer Arzneimittel sind ohne medizinische Beurteilung nicht möglich.

Die Beispiele zeigen, dass es sich bei den bezeichneten Beurteilungen der Sachverständigen nicht um rechtliche Wertungen handelt, sondern um außerrechtliche Beurteilungen in dem jeweiligem Fachgebiet, in den Beispielsfällen der Lebensmitteltechnologie und -chemie, der Bautechnik, der Wassertechnik und der Medizin. Diese Beurteilungen nimmt nicht der Richter vor, sondern der Sachverständige als Fachmann auf dem jeweiligen Gebiet. Dessen Beurteilung muss zwar für den Richter nachvollziehbar sein, der Richter kann sie aber mangels Fachkenntnissen niemals selbst vornehmen.

Handelt es sich bei diesen tatsächlichen Elementen um Vorgänge der Technik, erschöpft sich ihre Bewertung nicht in der Beachtung von Naturgesetzen und wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen; erforderlich sind wissenschaftlich-technische Abschätzungen, Abwägungen und Bewertungen unter Berücksichtigung von Faktenfeststellungen, Prognosen und Erfahrungssätzen (20). Hervorzuheben ist auch, dass sowohl der Gegenstand dieser Bewertung als auch ihre Kriterien einer ständigen, auch kurzfristigen Änderung unterliegen. Darin unterscheiden sie sich von rechtlichen Wertungen, deren Kriterien sich zwar gleichfalls, jedoch - z. B. bei einer Bezugnahme auf die guten Sitten - in der Regel nur mit einem erheblichen Trägheitsmoment ändern.

 

4. Der Platz für die Natur der Sache

 

Mit diesen Überlegungen ist der Boden bereitet, um dem Begriff Natur der Sache einen Platz zu geben. Die Natur der Sache ist nichts anderes als die Eigentümlichkeit und Gesetzlichkeit, die der zu beurteilenden Sache innewohnt, die als Tatsache festzustellen und gegebenenfalls einer außerrechtlichen Bewertung zu unterziehen ist:

 

- Wird unter Berücksichtigung technischer Erfordernisse festgestellt, ab welcher Menge dem quantum satis entsprochen wird, so ist dies nichts anderes, als die Natur der Sache des untersuchten Stoffes in dem betreffenden Lebensmittel festzustellen. Handelt es sich z.B. um einen Konservierungsstoff, ist die entsprechende Wirkung dieses Stoffes für die  Konservierung, also der Natur dieser Sache festzustellen.

- Ist zu entscheiden, welche Temperatur zu Haltbarmachen von Milch erforderlich ist, muss die Natur dieser Sache, also der Milch ermittelt, das heißt naturwissenschaftlich bewertet werden. Denn die Tatsache, dass Milch haltbar gemacht werden muss, wenn sie über einen längeren Zeitraum verwendet werden soll, liegt in der Natur dieser Sache, nämlich der Milch.

- Dasselbe gilt für die Abtötung von Keimen, weil die Tatsache, dass zur Abtötung von Keimen das Lebensmittel bis zu einer bestimmten Temperatur erhitzt werden muss, in der Natur dieser Keime liegt. Und die Tatsache, dass Honig gentechnisch  veränderte Pollen enthalten kann, liegt in der „Natur“ der Umweltverschmutzung.

- Die Tatsache, dass eine Tragwerkskonstruktion aus bestimmten Baustoffen unter Berücksichtigung ihrer Berechnung den Anforderungen an ihre Standsicherheit entspricht, liegt in der Natur der verwendeten Baustoffe und ihrer Berechnung. Die Tatsache, dass die Berechnung im Hinblick auf Veränderungen des Klimas nicht richtig sein kann, liegt in der Natur einer Prognose, nämlich der damit verbundenen Unsicherheit.

Die Bezugnahme auf die Natur der Sache ist hiernach ganz einfach die Bezugnahme auf die Eigenheiten der - materiellen oder immateriellen - Dinge, die Gegenstand der Entscheidung sind. Die Natur der Sache gehört mithin nicht zum Sollen, sie bestimmt keine Rechtsfolge, sie dient auch nicht zum Schließen von Lücken einer Norm, sie besagt lediglich, dass die Eigenheiten der entscheidungserheblichen Tatsachen einschließlich ihrer naturwissenschaftlichen Beurteilung (hier im Unterschied zur rechtlichen Wertung als Bewertung bezeichnet) zu berücksichtigen sind.

Allerdings sind diese Bewertungen in der Praxis mit der rechtlichen Wertung eng verbunden. Das zeigt sich schon daran, dass der Richter an entsprechende Auffassungen der Sachverständigen nicht gebunden ist. Er kann dem Bausachverständigen und dem Sachverständigen der Wasserwirtschaft entgegenhalten, dass nach seiner Auffassung auf Grund der zunehmenden Veränderung des Klimas höhere Anforderungen an die Tragfähigkeit eines Bauwerks oder an den Umfang der Anlagen zum Hochwasserschutz gestellt werden müssen und dementsprechend zu einem anderen rechtlichen Ergebnis kommen. Der Amtsrichter, der nach der Verkostung von Bier im Sitzungssaal entgegen dem amtlichen Sachverständigen zu der Beurteilung kam, die Angabe „naturtrüb“ sei nicht irreführend, weil das Bier tatsächlich so schmecke, ist kein erfundener Fall.

Auch bei der Bestimmung nach dem quantum satis kann der Sachverständige entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht anstelle des Richters entscheiden, der Richter bleibt also als die mit der Entscheidung beauftragte Instanz zuständig. Hier kommt hinzu, dass die Formulierung quantum satis nach ihrem Wortlaut keine Höchstmenge, sondern nur die für den vorgesehenen Zweck erforderliche Menge bezeichnet. Da es sich aber bei den Vorschriften mit der Bezugnahme auf das quantum satis um Höchstmengenvorschriften handelt, ist nicht nur die für den jeweiligen Zweck erforderliche Menge zu beurteilen, es sind vielmehr auch andere Gesichtspunkte, insbesondere die Auswirkungen auf die Gesundheit und damit der Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden rechtlich zu berücksichtigen. Das Tatbestandsmerkmal quantum satis hat mithin zwei Bezugspunkte, nämlich einerseits die technologische Erforderlichkeit des betreffenden Stoffes für den vorgesehenen Zweck und andererseits die rechtliche Beurteilung der möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit.

Im Lebensmittelrecht ist zusätzlich relevant, dass der Gutachter, zu dessen Aufgaben es gehört, die rechtliche Beurteilung vorzubereiten (und der auch entsprechend ausgebildet ist), in der Regel eine rechtliche Vorprüfung vornehmen und danach seine Beurteilung bzw. die tatsächlichen Grundlagen seiner Beurteilung ausrichten wird. Umgekehrt wird der Richter, der bei der Entscheidungsfindung zu beurteilen hat, ob statt des Zusatzes eines Konservierungsstoffes ein anderes Konservierungsverfahren in Betracht kommt (sodass ein Zusatz von Zusatzstoffen entsprechend zu reduzieren ist), vorhandene technologische Kenntnisse, insbesondere aus früheren Entscheidungen, berücksichtigen. In einem gut geleiteten Prozess kommt es in der Regel bei solchen Verfahren zu - teilweise ausführlichen - Erörterungen, an denen auch der Normbetroffene und alle anderen Prozessbeteiligten teilnehmen. Ist Gegenstand solcher Erörterungen ein so unbestimmter Rechtsbegriff wie z.B. der Begriff Gute Herstellungspraxis, ist eine theoretische Trennung zwischen technologischer Beurteilung einerseits und rechtlicher Wertung andererseits nur gedanklich möglich.

Die teilweise in der Literatur (21) geforderte dogmatische Trennung zwischen wertenden Elementen und tatsächlichen Elementen ist hiernach in der Praxis der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit tatsächlichem Bezug nur schwer zu verwirklichen. Die Höchstmenge für einen Konservierungsstoff, die Tragfähigkeit eines Bauwerks und der ausreichender Hochwasserschutz sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung auf den Einzelfall zwingend wertende Elemente mit tatsächlichen Umständen und deren Beurteilung verbindet.

Auch kann die Auswahl der Kriterien für die Bewertung im konkreten Fall teilweise Gegenstand der rechtlichen Beurteilung sein. Die Entscheidung, ob bei der Bestimmung der Höchstmenge für die Verwendung eines Zusatzstoffes nach quantum satis Herstellungskosten zu berücksichtigen sind, kann nicht der Beurteilung durch einen Sachverständigen überlassen werden, wenn damit auch der Gesundheitsschutz und der Schutz vor Irreführung, also ausschließlich rechtliche Kriterien berührt werden. Aber auch im Übrigen bedarf es einer rechtlichen Wertung bei der Auswahl der außerrechtlichen Kriterien, weil die tatsächlichen Umstände, auf die sich die Rechtsvorschrift bezieht, ihrerseits Rechtsbegriffe (und nicht nur Begriffe der Allgemeinsprache) sind. Hinzu kommt, dass bei der Anwendung der Rechtsvorschrift auch die sich daraus ergebenden konkreten und generellen Rechtsfolgen zu beachten sind. Es ist mithin eine Rechtsfrage, ob z.B. bei der Beurteilung einer Herstellungspraxis im ökologischen Landbau auch agrarpolitische, also volkswirtschaftliche Kriterien zu berücksichtigen sind.

Die Verknüpfung der außerrechtlichen Bewertungen mit rechtlichen Kriterien ändert jedoch nichts daran, dass die außerrechtlichen, fachlichen Bewertungen prinzipiell von der rechtlichen Wertung  zu unterscheiden sind, und zwar in zweifacher Hinsicht: Sie setzen Fachkenntnisse voraus und können deshalb von dem Richter allein nicht vorgenommen werden; und sie beschränken sich andererseits, da die rechtliche Beurteilung allein dem Richter zusteht, auf die außerrechtliche Bewertung.

Das führt zurück zu der bildlichen Feststellung, dass sich bei der Rechtsfindung der Sachverhalt einerseits und die Konkretisierung der Rechtsnorm andererseits entgegenkommen, um dann auf gleicher sprachlicher Ebene miteinander verglichen werden zu können. Zu ergänzen ist diese bildliche Vorstellung jetzt dadurch, dass auf Seite des Sachverhaltes die Natur der Sache einbezogen ist, sie wird, soweit für die Entscheidung relevant, durch den Sachverständigen ermittelt, bewertet und sprachlich dargestellt. Bei diesem Vorgang ist, soweit es um die Beschaffenheit des Lebensmittels geht, die technologische, chemische, physikalische und auch finanzielle Bewertung, also die Ermittlung der Natur der Sache, von herausragender Bedeutung. (22).

 

5. Der Kampf um die Natur der Sache

 

Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Anwendung des Rechts nicht nur aus der Konkretisierung von Rechtsvorschriften besteht, sondern in Gebieten wie dem Lebensmittelrecht ohne Berücksichtigung der außerrechtlichen, insbesondere naturwissenschaftlichen Bewertungen nicht möglich ist. Aufgabe dieser außerrechtlichen Bewertung ist es mithin, die Natur der Sache, also die der Sache innewohnende Gesetzlichkeit zu ermitteln und für die rechtliche Wertung zur Verfügung zu stellen.

Dies beschränkt sich allerdings nicht auf die Anwendung einer Rechtsvorschrift auf einen bestimmten Sachverhalt. Auch in der Gesetzgebung hat die Natur der Sache eine entsprechende Funktion, sie ist der Prüfstein dafür, ob die Rechtsvorschrift für den zu regelnden Tatbestand sachlich richtig ist. Eine Rechtsvorschrift, die auf den zu regelnden Tatbestand nicht anzuwenden ist, weil sie nicht vollzogen werden kann, entspricht nicht der Natur der zu regelnden Sache.

 

Und dies deutlich zu machen hat sich der Geehrte, Herr Professor Dr. Martin Horst, sein ganzes Berufsleben und insbesondere in den dreißig Jahren seiner Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde bemüht. Vermutlich ist ihm dabei nicht bewusst gewesen, dass er für die Natur der Sache kämpft. Tatsächlich war das aber zu einem guten Teil so. Das könnte schon für die Vertretung von Interessen der Lebensmittelwirtschaft bejaht werden, weil diese Interessen zur Natur einer funktionierenden Wirtschaft, also zur Natur dieser Sache gehören. Gegenständlich näher an der Natur der Sache war seine Tätigkeit aber dann, wenn er seinen Gesprächspartnern im Ministerium deutlich gemacht hat, dass bestimmte Vorhaben einfach nicht in die Praxis umzusetzen sind, eben weil sie nicht der Natur der Sache entsprechen. Es ist z.B. nicht möglich, den Verbrauchererwartungen an lang haltbare Lebensmittel zu entsprechen, wenn nicht entsprechende Konservierungsmethoden einschließlich Zusatz von Konservierungsstoffen erlaubt werden. Es ist auch nicht (mehr) möglich, Lebensmittel in ausreichender Menge den Verbrauchern zur Verfügung zu stellen, wenn industrielle Herstellungsformen behindert werden. Eine Ablehnung von Konservierungsmethoden und eine Behinderung industrieller Herstellung ist deshalb immer an der Natur dieser Sachen zu orientieren und das hat der Geehrte in stetem Kampf getan. Es liegt auch in der Natur der Sache, dass Lebensmittelunternehmen Ertrag erwirtschaften wollen und auch müssen. Und ebenso liegt es in der Natur der Sache, dass konkurrierende Lebensmittelunternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen haben müssen (dies betrifft zum Beispiel die sogenannte umgekehrte Diskriminierung). Und es liegt schließlich auch in der Natur der Sache, dass eine die Natur der Sache nicht berücksichtigende, womöglich sogar widersprüchliche Gesetzgebung die davon betroffene Wirtschaft behindert.

Martin Horst wird diesen Kampf für die Natur der Sache nicht mehr führen müssen und wollen. Der Sache nach wird es aber bei diesem Kampf bleiben. Während die Natur der Sache als Rechtsbegriff und als Zuflucht der in der nach-nationalsozialistischen Zeit tätigen Juristen zu einem festen Wert – zu recht – nicht mehr aktuell ist, wird sie als Bezeichnung des tatsächlichen Geschehens und seiner Bewertung, wenn auch nicht so ausgesprochen, immer ihre Bedeutung haben. Denn ohne Bezugnahme auf das Tatsächliche, die Natur, ihre Erkenntnis und das Leben der Menschen wird es nicht möglich sein, nützliche rechtliche Entscheidungen zu treffen.

Und ein Kampf wird immer erforderlich sein, weil es die Natur von politisierenden Ideologien aller Art ist, sich über die Natur der Sache hinwegzusetzen. Es bleibt zu hoffen, dass in diesen Kämpfen die Natur der Sache stets die Oberhand behält.

 

 

 

Anmerkungen

 

(1) Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie, 3. Aufl. Verlag Quelle & Meyer Leipzig 1932

(2) Gustav Radbruch, Rechtsphilosophie, 6. Aufl., herausgegebenen von Erik Wolf,  Verlag Koehler Stuttgart 1963, Anhang 1 S. 336

(3) Festschrift für Rudolf Laun, Verlag Vandenhoeck & Ruprecht Göttingen 1962

(4) 5.  Aufl. Verlag De Gruyter Berlin 1963

(5) NJW 1981, 107

(6) BVerfGE 60, 101 = NJW 1982, 1745

(7) LMRR 1998, 2

(8) VIZ 2001 S. 482

(9) NJW-RR 2004, 1657

(10) LMRR 1964, 2

(11) LMRR 1985, 64

(12) LMRR 1991, 57

(13) LMRR 1994, 53

(14) LMRR 1989, 48; ebenso schon in LMRR 1981, 14; 1982, 26; 1985, 67.

(15) LMRR 1956, 24

(16) LMRR 1953, 1

(17) LMRR 1987, 35

(18) Hermeneutik II, Verlag J.C.B. Mohr Tübingen 1986 S. 66

(19) so Hassemer,  Tatbestand und Typus in  Schriftenreihe ANNALES UNIVERSITATIS SARAVIENSIS 1968 S. 103

(20) vgl. Nicklisch Wechselwirkungen zwischen Technologie und Recht, NJW 1982 S. 2633, 2637

(21) Jarras NJW 1990, 2420

(22) Dieser Vorgang der Entscheidungsfindung kann hier nur skizziert dargestellt werden. Im einzelnen sh dazu meine Monographie „Die gute Herstellungspraxis zwischen Sein und Sollen“, C. H. Beck München 2011 S. 185 bis 187 und 314 bis 320

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    

 

Rechtsanwalt Kurt-Dietrich Rathke

Veröffentlichungen, Vorträge, Anmerkungen

Die Natur der Sache im Lebensmittelrecht

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